Sachverhalt: Es sind zwei Eigentümer der nordöstlich an die Straße „Am
Hohen Groden“ und westlich der Hauptstraße (L875) im Ortsteil Süderbrook
liegenden Grundstücke an die Gemeindeverwaltung herangetreten, mit dem Ziel,
durch einen Antrag zur Aufstellung eines Bebauungsplans das Planungsrecht für
die Herstellung von Baugrundstücken zu erreichen. Für die Aufstellung von
Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§2
BauGB). Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu geben. Der B-Plan ist aus dem
Flächennutzungsplan zu entwickeln (§ 8 Abs. 2 BauGB). Zweck des B-Planes ist
es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§8 Abs. 1
BauGB).
Werden durch die Änderungen oder
Ergänzungen eines B-Planes die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird
diese durch die Aufstellung eines B-Planes in einem Gebiet nach §34 BauGB
(Innenbereich) nicht wesentlich verändert, so kann das vereinfache Verfahren
nach §13 BauGB angewendet werden. Eine weitere Vereinfachung hat der
Gesetzgeber in den folgenden Paragraphen (13 a/13b) erlassen. Dort heißt es,
„ein B-Plan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen und die Nachverdichtung
darf im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Nur wenn eine oder in ihm
eine zulässige Grundfläche im Sinne des §19 Abs. 2 BauNVO oder eine Größe der
Grundfläche von
1. weniger
als 20.000m² oder
2. 20.000
m² bis 70.000m²……..“
festgesetzt wird, darf der
B-Plan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Der § 13b BauGB sieht die
Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren vor.
Bis zum 31.12.2019 gilt § 13b
BauGB entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche von weniger als 10
000 m², durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet
wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren
zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember
2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1BauGB
ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.
In Lemwerder besteht noch immer
ein großes Interesse nach Bauland, um darauf Einfamilienhäuser errichten zu
können. Die in den bisher ausgewiesenen Flächen in den geschaffenen
Bebauungsgebieten sind vollständig bebaut. Deshalb soll ein weiteres Baugebiet
geschaffen werden. Die nachfolgend benannten Flächen liegen im Außenbereich,
können aber nach § 13b BauGB für die Abrundung des Innenbereiches herangezogen
werden.
Es handelt sich um folgende
Flächen:
Gemarkung |
Flur |
Flurstück |
Fläche in m² |
Altenesch |
6 |
605/118 |
1.150 |
Altenesch |
6 |
148/18 |
15.152 |
Altenesch |
6 |
148/9 |
900 |
Altenesch |
6 |
148/7 |
1.575 |
Gesamt: |
18.777 |
Um auf die erforderlichen
Flächen von weniger als 10.000 m² Flächen zu kommen, darf die künftige
Grundflächenzahl nicht höher als 0,5 betragen. Abgezogen werden ebenfalls
Flächen, die als öffentliche Grünflächen festgesetzt werden. Die genauen
Flächen werden im späteren Verfahren berechnet werden.
Mit dem Aufstellungsbeschluss
und der Veröffentlichung ist das Bauleitverfahren begonnen.
Da die Erschließung des
Wohngebietes evtl. u.a. über die Straße „Auf dem Strepel“ erfolgen kann, ist
das gemeindeeigene Flurstück 605/118 Flur 6 zumindest teilweise in das
Plangebiet mit einzubeziehen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, das Bauleitplanverfahren für eine Wohnnutzung zu beschließen. Für die Umsetzung des B-Planes ist eine Berichtigung des Flächennutzungs-plans erforderlich.
Beschlussvorschlag: Der Finanz- und Planungsausschuss empfiehlt/Der VA beschließt die Aufstellung des Planverfahrens B-Plan nach §13b BauGB “Am Hohen Groden, Ost“ zur Schaffung von Bauland. Die Verwaltung wird ermächtigt, einen städtebaulichen Vertrag mit den Grundstückseigentümern zu schließen, um die Erstattung der Kosten für Planung und Umsetzung zu regeln und ein entsprechendes qualifiziertes Planungsbüro zu beauftragen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu geben.
Finanzielle Auswirkungen: Wie bei anderen privat veranlassten Planverfahren auch, trägt der/die Antragsteller alle entstehenden Kosten für das Planverfahren einschließlich der möglicherweise weiteren erforderlichen Fachgutachten (Entwässerung).