Verlängerung der Übergangsfrist zur Einführung des § 2b UStG
Sachverhalt: Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Lemwerder
beschloss am 18.08.2016, dass die Verwaltung gegenüber dem Finanzamt erklärt,
dass sie § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz in der am 31.12.2015 geltenden Fassung
für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen
weiterhin anwendet.
Dies hätte zur Folge, dass die Gemeinde ab diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.
Der Bundestag verlängerte die Übergangsfrist um zwei Jahre, sodass erst ab dem 01.01.2023 die europarechtlichen Vorgaben umgesetzt werden müssen.
Die Gemeinde Lemwerder ist seit Beginn des Jahres mit der Einführung des §2b UStG beschäftigt und hat bereits notwendige Vorbereitungen getroffen. Aktuell werden Leistungen umsatzsteuerrechtlich, durch einen beauftragten Steuerberater, geprüft.
Durch die verlängerte Einführungszeit ist es möglich bereits im Vorfeld den notwendigen Steuerabzug zu proben und gegebenenfalls schon vor dem 01.01.2023 aktiv zu starten.
Der Ausschuss wird dahingehend informiert.
Die Übergangsfrist verlängert sich Kraft Gesetz, solange die Optionserklärung aus dem Jahre 2016 nicht widerrufen wird. Eine neue Optionserklärung muss demnach nicht abgegeben werden.