Betreff
Neuregelung des Umsatzsteuerrechts - Optionserklärung
Verlängerung der Übergangsfrist zur Einführung des § 2b UStG
Vorlage
FB 3/031/2022
Art
Informationsvorlage
Referenzvorlage

Sachverhalt

 

Der Verwaltungsausschuss der Gemeinde Lemwerder beschloss am 18.08.2016, dass die Verwaltung gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz in der am 31.12.2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet. Diese Optionserklärung wurde am 10.09.2020 durch den Finanz- und Planungsausschuss weiter um 2 Jahre verlängert. (Optionsende: 31.12.2022)

 

Mit dem Rundschreiben 385/2022 vom 16.11.2022 informiert der NSGB über die geplante weitere Verlängerung der Optionsfrist zum § 2b Umsatzsteuergesetz. Aktuell gibt es gesetzgeberische Überlegungen im Bundestag und Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzulegen.

 

Der NSGB schreibt: „Wir möchten darauf hinweisen, dass diese weitere Fristverlängerung noch nicht endgültig entschieden und rechtskräftig im Bundesgesetzblatt verkündet ist. Nach den uns
vorliegenden informellen Informationen gibt es allerdings eine deutliche Wahrscheinlichkeit, dass es zu dieser weiteren Verlängerung der Optionsfrist kommen wird.“

 

Nach Rücksprache auf Landkreisebene werden viele der kreisangehörigen Kommunen sowie der Landkreis die Option einer weiteren Fristverlängerung in Anspruch nehmen.

Verwaltungsseitig wurde sich beraten und dafür ausgesprochen, das bisherige Umsatzsteuerrecht weiter anzuwenden. Es wird angestrebt, die Umstellung in allen Bereichen bereits nach einem Jahr statt zwei Jahren bis zum 31.12.2023 zu schaffen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachstand:

 

Der Bereich Finanzen erfasste den Bestand an Erträgen der Gemeinde Lemwerder und überprüfte zusammen mit einem externen Dienstleister die steuerliche Relevanz.

Diese wurde in einem Prüfbericht schriftlich festgehalten sowie für offene Sachverhalte Falllösungen dokumentiert.

 

Die Fachbereiche haben die bereichsspezifischen Ergebnisse der Prüfung zur Umsetzung erhalten und befinden sich aktuell in der Umsetzung.

 

Der Bereich Finanzen hat neben Fortbildungen auch in gemeinsamen Treffen mit den Finanzverantwortlichen der kreisangehörigen Kommunen Erfahrungen und Rechtsauffassungen ausgetauscht. Die interkommunale Zusammenarbeit mit dem Kreis und den angehörigen Kommunen ist für 2023 geplant.

 

Auswirkungen auf den Haushalt 2023:

 

Durch die Verlängerung der Anwendung des bisherigen Umsatzsteuerrechts wird bei Einnahmen, wie z. B. beim Verkauf von Badekarten des Lehrschwimmbeckens in der Kleinen Halle oder beim Verkauf von Stammbüchern im Standesamt etc. bis zur Umstellung keine Umsatzsteuer/MwSt. ausgewiesen bzw. erhoben.

 

Allerdings kann in anderen Bereichen, z. B. bei Baumaßnahmen keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

 

Die KDO Oldenburg hat bisher die Umstellung ab dem 01.01.2023 geplant. Sollten die Leistungen der KDO umsatzsteuerpflichtig werden, könnten für die Gemeinde Lemwerder Mehrausgaben für die Leistungen der KDO entstehen. Diese belaufen sich voraussichtlich auf rd. 45.000,00 € für die Gemeinde Lemwerder.

Ein Vorsteuerabzug könnte hier jedoch nicht geltend gemacht werden, da die Leistungen der KDO für die hoheitliche Aufgabenerfüllung der Gemeinde in Anspruch genommen werden und diese von der Umsatzsteuer weiterhin befreit ist.

Inzwischen hat die Verwaltung ein Schreiben erhalten, dass die KDO die Umstellung aller Voraussicht nach ebenfalls aufschieben wird.

 

Unverändert bleibt die Steuerpflicht der Begu Lemwerder, da sie bereits seit vielen Jahren als Betrieb gewerblicher Art (BgA) gilt. Jährlich werden rund 15.000,00 € an das Finanzamt abgeführt. Dem entgegenstehen Vorsteuern in Höhe von jährlich ca. 30.000 €, sodass dies keinen Nachteil für die Begu bedeutet.