Der Teilbereich (Hausnummern:
15, 30, 30A, 32, 33, 34, 35, 36, 37) der Detmarstraße zwischen der „Stedinger
Straße“ und „An der Kirche“ muss umbenannt werden.
Hierzu wurden die betroffenen
Eigentümer und Anlieger angeschrieben. Den vorgenannten Personenkreis wurde die
Wahlmöglichkeit angeboten, wie die Straße zukünftig benannt werden sollte.
Es wurden folgende Straßennamen
zur Wahl gestellt.
1. Am Rathaus
2. Helene-Lange-Straße
3. Emma-Ihrer-Straße
4. Kranichstraße
Bis zum 14.06.2021 haben sich 12
von 17 Haushalten für die zukünftige Benennung „Am Rathaus“ ausgesprochen.
Von einem Haushalt kam die
Anmerkung, dass durch die Änderung des Straßennamens ein erheblicher
Arbeitsaufwand und Kosten für die Anwohner entstehen. Wer kommt für die Kosten
auf?
Bei der Umbenennung der Straße
bzw. Adressänderung sind nachfolgend aufgeführte Papiere zu ändern bzw. eine
Änderung ist nicht notwendig:
· Personalausweises: Änderung ist Pflicht, aber gebührenfrei,
· Reisepass: Änderung ist nicht erforderlich, da kein Straßenname eingetragen ist,
· Führerschein: Änderung ist nicht notwendig, da kein Straßenname eingetragen ist,
· Fahrzeugschein: Änderung ist Pflicht, (Gebühr 12,00 €), lt. Auskunft der Zulassungsstelle des LK Wesermarsch
· Für Änderungsmitteilungen im privaten u. beruflich/geschäftlichen Bereich (Versicherungen, Banken, Zeitungen, Schule, Vereine, Verbände) sowie Änderung von Briefpapier, Visitenkarten, Internetdarstellungen u. Stempeln können Kosten anfallen.
Eine rechtliche Pflicht zur Beteiligung der den Anliegern entstehenden möglichen Kosten besteht nicht und wäre seitens der Gemeinde freiwillig.
Änderung der Hausnummer
Des Weiteren hat der jeweilige Grundstückseigentümer sein
Grundstück bzw. Haus mit der ihm zugeteilten Hausnummer zu versehen (§ 126
BauGB, § 9 der Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Lemwerder in der
Fassung vom 16.12.2019).
Den Anwohnern sollten hinsichtlich der Erreichbarkeit keine Nachteile entstehen
(z. B. Umstellungsphase Navigationsgeräte, Stadtpläne). Um dies zu vermeiden,
könnte die Beschilderung für einen Übergangszeitraum von 3 – 6 Monaten
nachrichtlich mit einem Hinweis versehen werden oder aber beide Straßenschilder
in der Übergangszeit angebracht bleiben, wobei das Schild Detmarstraße mit
einem roten Klebestreifen überklebt oder mit roter Farbe durchgestrichen werden
könnte (Lesbarkeit sollte jedoch erhalten bleiben = Detmarstraße).
Verwaltungsseitig ist über die Umbenennung entsprechend zu informieren
(Anschreiben an Fachbereich I, Katasteramt, Landkreis Wesermarsch, Post,
Amtsgericht, EWE), Anschriftenänderungen sind vorzunehmen. Der Straßenschlüssel
ist zu ändern. Die Information an die Anwohner über die Anschriftenänderung
erfolgt durch den Fachbereich II, nachdem die Umbenennung bekanntgegeben wurde.
Die
Umbenennung ist nach der Beschlussfassung durch den Rat im Amtsblatt und den
örtlichen Tageszeitungen zu veröffentlichen und den Eigentümern zudem
schriftlich mitzuteilen. Wie bereits erwähnt, werden die Anwohner durch den
Fachbereich II angeschrieben, mit dem Hinweis, welche Dokumente neu ausgestellt
werden müssen.
Namensvorschlag der Verwaltung
„Am Rathaus“
Begründung:
Es soll, wenn möglich, ein örtlicher Bezug hergestellt werden. Der Teil der
Straße befindet sich in direkter Nachbarschaft zum Rathaus. Die Mehrheit des
betroffenen Personenkreises hat sich ebenfalls dem Namensvorschlag
angeschlossen.
Vorschlag zum
zeitlichen Ablauf
Nach dem Ratsbeschluss und erfolgter Veröffentlichung könnte bis zum 01. Januar 2022 eine Doppelbeschilderung erfolgen, wie oben beim Punkt „Änderung der Hausnummer“ beschrieben. Die betroffenen Anlieger haben damit auch einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf für die Vorbereitungen.
Beschlussvorschlag: Der Bau- und Straßenausschuss/ VA empfiehlt/ der Rat die Umbenennung eines Teilstückes der Detmarstraße und Widmung der Straße auf den Namen „Am Rathaus“. Die Widmung und Änderung der Hausnummerierung ist entsprechend durchzuführen.
Ergänzung: Die Gemeinde Lemwerder beteiligt sich freiwillig mit einem Pauschalbetrag von … Euro an den Aufwand der betroffenen Eigentümern/Anliegern.