Benennung

Der erste Schritt auf dem Wege zur Widmung von Straßen ist die Namensgebung für die entsprechenden Verkehrsflächen.

Die Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie die Aufhebung von Straßennamen oder deren Umbenennung im Gemeindegebiet wird abschließend durch den Rat der Gemeinde Lemwerder entschieden.

 

Grundsätzlich ist eine Gemeinde frei in der Auswahl von Straßennamen. Dabei muss jedoch immer die eindeutige Orientierung im Gemeindegebiet gewährleistet sein, um vor allem bei Notfällen Zeitverzögerungen durch Fehlleitung der Rettungskräfte zu verhindern. Um dies sicherzustellen, gibt es einige Grundsätze für die Namensauswahl:

  • eine Straßenbezeichnung darf im Gemeindegebiet nur einmal vorkommen. Unterscheidungen wie „-straße“, „-weg“, „-platz“ etc. reichen nicht aus, es sei denn, es besteht ein unmittelbarer örtlicher Zusammenhang.
  • Ähnlich klingende Namen sind zu vermeiden.
  • In neu erschlossenen Gebieten sollen Straßennamen zu einem möglichst frühen Zeitpunkt beschlossen werden.
  • Straßen sollen nicht nach noch lebenden Personen benannt werden.
  • Straßennamen sollen möglichst einen Ortsbezug haben.

 

Umbenennungen sollen nur erfolgen zur Beseitigung irreführender Bezeichnungen, nach wesentlichen baulichen Veränderungen, die zu örtlicher Trennung bisheriger Zusammenhänge führen, oder wenn eine Benennung einer Persönlichkeit im Nachhinein Bedenken auslöst und dieser Person schwerwiegende persönliche Handlungen oder die aktive Mitwirkung in einem Unrechtssystem zuzuschreiben sind.

 

Hausnummern

In der Gemeinde Lemwerder erfolgt die amtliche Hausnummernfestsetzung durch den Fachbereich 2 nach einheitlichen fachlichen Regeln. Die Hausnummernanbringung richtet sich nach § 9 der Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde Lemwerder (SOVO). Hausnummernschilder müssen von der Straße gut sichtbar angebracht werden.

Widmung

Die nachstehend und in der Anlage aufgeführten Straßen sollen gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) gewidmet werden. Die Widmung ist ein streng förmliches Verfahren. Sie begründet den rechtlichen Status einer Straße als öffentliche Sache, eröffnet damit der Straße dem Gemeingebrauch (§ 14 NStrG) und löst die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Pflichten aus (§ 9 NStrG).

 

Dies vorausgeschickt stehen auf dem Gebiet der Gemeinde Lemwerder folgende Entscheidungen an:

 

1.       Umbenennung eines Teilstückes der Detmarstraße und Widmung der Straße

Im Jahr 2018 wurde ein Teilstück der Detmarstraße, zwischen „Schulstraße“ und Einmündungsbereich „An der Kirche“, gemäß § 8 NStrG eingezogen. Der Grund hierfür war die Aufstellung des Krippencontainers. Siehe Vorlage Nr. FB II/532/2017

Im Frühjahr 2021 soll das neue Krippengebäude an der Schulstraße im Betrieb genommen werden. Dementsprechend muss in diesem Zusammenhang, siehe Punkt Benennung, der Teilbereich der Detmarstraße zwischen der „Stedinger Straße“ und „An der Kirche“ umbenannt werden.

Der Abschnitt könnte der Straße „An der Kirche“ zugeordnet werden. Jedoch müssten dann alle Gebäude in der Straße eine neue Hausnummer erhalten. Alternativ steht die vollständige Neubenennung. Es wird verwaltungsseitig vorgeschlagen, nur den beschriebenen Bereich der Detmarstraße (Hausnummern: 15, 30, 30A, 32, 33, 34, 35, 36, 37) umzubenennen. Anschließend könnte der betroffene Abschnitt der Straße auf den Namen „…“ gewidmet werden. Eine Befragung der Anlieger wäre als Beteiligung sinnvoll.

 

2.       Widmung der Verkehrsflächen im Bebauungsplan Nr. 1-25 („Wohngebiet Barschlüte“, „Weserdüne“)

Die in dem Bebauungsplan Nr. 1-25 („Wohngebiet Barschlüte“, „Weserdüne“) als öffentliche Verkehrsanlagen („Im Wiesenkieker“, „Graureiherweg“, „Kormoranweg“, Kiebitzweg“) ausgewiesenen Flächen sind zum Teil fertiggestellt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die abschließende Fertigstellung soll innerhalb des ersten Quartals 2021 erfolgen. Die Verkehrssicherungspflicht wird nach der abschließenden Fertigstellung von der Gemeinde Lemwerder vom Erschließungsträger der Wohnungsbaugesellschaft Wesermarsch übernommen. Mit diesem Beschluss soll der bei vielen Straßen faktische Zustand der Öffentlichkeit lediglich legitimiert werden. Bei der Widmung von Straßen handelt es sich um einen Vollzug des NStrG.

 

3.       Benennung der Straßen im Bebauungsplan Nr. 33 („Gewerbegebiet Edenbüttel II“)

Für die Flächen im Bebauungsplan Nr. 33 („Gewerbegebiet Edenbüttel II“) erfolgt derzeit die Erschließung. Es wird daher vorgeschlagen, eine Benennung der Straßen im Vorgriff zur späteren Widmung bereits festzulegen. Die Widmung der Straßen und sonstigen Verkehrs-flächen kann erst nach der abschließenden Vermessung (Erstellung der Flurstücke) erfolgen.

 

4.       Benennung der Straßen im Bebauungsplan Nr. 38 („Wohnbauerweiterung Niedersachsenstraße“)

Die Flächen im Bebauungsplan Nr. 38 („Wohnbauerweiterung Niedersachsenstraße“) wurden bereits vermessen. Entsprechende Flurstücke für die zukünftigen öffentlichen Flächen sind damit bereits zuzuordnen. Die Herstellung der vorläufigen Erschließungsstraße soll bis zum Ende des zweiten Quartals 2021 durch den Erschließungsträger, der Wohnungsbaugesellschaft Wesermarsch erfolgen.

 

Der Themenbereich wird dem Finanz- und Planungsausschuss am 3.12. zur Beratung vorgestellt Für den Punkt 1 (Teilstück Detmarstraße) ist eine Festlegung der Variante wünschenswert um das weitere Vorgehen zu gestalten. Die weiteren Vorschläge dienen zunächst zur Beratung. Eine Beschlussfassung ist im I. Quartal 2021 geplant. 


Beschlussvorschlag: Der Finanz- und Planungsausschuss/ VA empfiehlt/ der Rat be-schließt zu Punkt:

1.       Umbenennung eines Teilstückes der Detmarstraße und Widmung der Straße

Die Benennung der Straße und Änderung der Hausnummerierung durchzuführen,

Variante 1: wie folgt … oder

Variante 2: beauftragt die Verwaltung in den betroffenen Straßen (Teilstück Detmarstraße, An der Kirche) im Vorfeld eine Befragung der Eigentümer zur Umbenennung bzw. Änderung der Hausnummerierung durchzuführen.

 

 

2.       Widmung der Verkehrsflächen im Bebauungsplan Nr. 1-25 („Wohngebiet Barschlüte“, „Weserdüne“)

Die (als Anlage beigefügt) aufgeführten Straßen werden zu Gemeindestraßen gemäß § 6 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) gewidmet; soweit vorgesehen mit den aufgeführten Beschreibungen zur tatsächlichen Bestimmung der Fläche.

 

3.       Benennung der Straßen im Bebauungsplan Nr. 33 („Gewerbegebiet Edenbüttel II“)

Die Straßen werden, wie folgt benannt….

 

4.       Benennung der Straßen im Bebauungsplan Nr. 38 („Wohnbauerweiterung Niedersachsenstraße“)

Die Straße wird, wie folgt benannt…

 

Anmerkung: Die Widmung der Verkehrsflächen erfolgt nach durchgeführter Vermessung (Festlegung der genauen Flurstücksbezeichnung) und wird mit Veröffentlichung rechtskräftig.