Betreff
Aufstellung einer Außenbereichssatzung mit örtlichen Bauvorschriften für den Ortsteil Sannau / Hier: Abwägung der Stellungnahmen
Vorlage
FB II/066/2021/22-1
Aktenzeichen
612651/05
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Um eine angemessene und baurechtlich (u.a. Denkmalschutz) vertretbare Entwicklung für die im Satzungsgebiet befindlichen Grundstückseigentümer im Ortsteil Sannau zu ermöglichen, wurde die Verwaltung durch Beschlussfassung des Verwaltungsauschusses am 16.12.2021 beauftragt, für den Ortsteil Sannau eine Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB, aufzustellen.

 

Der Satzungsumring befindet sich im Bereich der Hausnummern „Am Schneiderkrug 1 bis 6“ und der dortigen im Besitz der Grundstückseigentümer (Am Schneiderkrug 1, 3, 4, 5 und 6) befindlichen Eigentumsflächen. Südlich wird das Plangebiet durch das Gewässer „Die Ollen“ zum weiteren Ortsteil Sannau abgegrenzt. Der genaue Satzungsumring und die daraus resultierenden Flächen ist der Planzeichnung zu entnehmen.

 

Der Satzungsentwurf mit den dazugehörigen Bauvorschriften und der Planzeichnung wurde gem. § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 07.01. bis zum 07.02.2022 öffentlich ausgelegt. Im gleichen Zeitraum hat die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB stattgefunden.

 

Als Anlage enthält diese Vorlage die zusammengefassten abgegebenen Stellungnahmen und die möglichen Abwägungsvorschläge der Verwaltung.


Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Finanzen und Gemeindeentwicklung empfiehlt/ der Verwaltungsausschuss beschließt, den Abwägungsvorschlägen, wie in der Anlage ausgeführt zu folgen oder beschließt im Einzelfall wie folgt…

Die Satzung wird entsprechend der gefassten Abwägungen angepasst.


Finanzielle Auswirkungen: Die Kosten des Verfahrens werden über einen geschlossenen städtebaulichen Vertrags abgesichert. Hinsichtlich der Erschließung für mögliche Bauvorhaben über die vorhandene Gemeindestraße „Am Schneiderkrug“ (Lastbeschränkung von 6 to) wird eine gesonderte Regelung für die Beweissicherung in Form einer Sondernutzungsgenehmigung in Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde aufgesetzt werden.