Betreff
Grundsatzbeschluss eines Energiekonzeptes zur Freiflächen-PV auf dem Gemeindegebiet Lemwerder
Vorlage
FB 4/001/2023-PVKF1
Art
Beschlussvorlage

Die Bundesregierung will nach dem aktuellen Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG) 2023 eine Marke von 80 % EE-Anteil am Bruttostromverbrauch bis in das Jahr 2030 und bis 2035 die nahezu Treibhausgasfreiheit der Stromversorgung erreichen.

 

In Niedersachsen sind bis heute etwa 5 Gigawatt (GW) PV installiert. Bis 2035 sollen es 65 GW sein, verteilt auf 50 GW PV auf Dächern und versiegelten Flächen und 15 GW Freiflächen-PV. Dieses Leistungsziel soll im LROP 2022 festgehalten werden. Das entsprechende Flächenziel für Freiflächen-PV von mindestens 0,47% der Landesfläche als Gebiete für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie (Freiflächen-PV) zur Erzeugung von Strom, die in Bebauungsplänen bis 2033 in Niedersachsen ausgewiesen werden sollen, ist im § 3 Abs. 1 Nr. 3b Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) verankert.

Da die technologiespezifischen Ausbaupfade im EEG einen ausgeglichenen Technologiemix für die Versorgungssicherheit im Stromsektor vorsehen, leisten Freiflächen-PV in diesem Zusammenhang einen wichtigen Beitrag für das Gelingen der treibhausgasfreien Stromversorgung. Bei dieser Transformation der Stromerzeugung in die Treibhausgasfreiheit

kommt den Gemeinden eine prominente Rolle zu, da für die Errichtung von Freiflächen-PV die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich ist.

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen zur Zulassung von Freiflächen-PV erfüllen die

Gemeinden daher in einem relevanten Maße auch die ihnen zugewiesenen Aufgaben zum aktiven Klimaschutz (vgl. § 1a Abs. 5 Baugesetzbuch - BauGB).

 

Es wurde vom Landkreis Wesermarsch im Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro Diekmann & Mosebach als Arbeitshilfe für die Kommunalverwaltungen das „Regionale Energiekonzept zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ erstellt, welches am 20.12.2022 seitens des Landkreises freigegeben worden ist.

 

Das Konzept des Landkreises soll zur Erfüllung der Ausbauziele (0,47 % der Landesfläche bis zum Jahr 2033) und angesichts zahlreicher Anfragen von Projektierern, die Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Geschäftsmodell haben, den Gemeinden und Städten als Hilfe dienen und somit den Druck bei Standortentscheidungen für Solarparks nehmen.

 

Gleichzeitig birgt eine Öffnung der potenziellen Flächenkulisse auch das Risiko einer ungeordneten Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen ohne Berücksichtigung der Bodengüte und agrarstruktureller Belange.

 

Im LROP 2022 werden die Landkreise angeregt im Benehmen mit den Gemeinden und den landwirtschaftlichen Fachbehörden Regionale Energiekonzepte zu erstellen, um die Stand-ortentscheidungen für Solarparks zu verbessern. Diese Zielsetzung hat das vorliegende Konzept. Es soll unter Berücksichtigung vieler Belange raumverträgliche Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen identifizieren und zugleich eine fachliche Grundlage für den Abwägungsprozess der Städte und Gemeinden bei Standortentscheidungen bilden. Das Konzept vorliegende Standortkonzept löst keine unmittelbare Rechtswirkung aus, sondern dient als fachliche Grundlage für die kommunale Bauleitplanung. Dem Landkreis dient das Konzept damit ebenso als Beurteilungsgrundlage fachlicher Stellungnahmen.

 

Im Kreisgebiet konnten nicht genügend Gunstflächen dargestellt gefunden werden, denn die Gunstflächen 1. Ordnung umfassen im Landkreis Wesermarsch nur 266 ha. Mit der Darstellung von zusätzlichen 4.362 ha Gunstflächen 2. Ordnung, die nach NSGB/NLT-Empfehlungen überwiegend Restriktions-flächen I wären, zeigt der Landkreis Wesermarsch den Städten und Gemeinden innerhalb der Gunstflächen einen ausreichenden Spielraum für Standortentscheidungen auf und beugt Bodenspekulationen im Bereich der Gunstflächen vor.

 

Der Landkreis Wesermarsch macht etwa 1,7 % der Gesamtfläche Niedersachsens aus.

Der anteilige Beitrag der Wesermarsch zur Erreichung des Landeszieles liegt damit bei etwa 400 ha Photovoltaik-Freiflächenanlagen.

 

Der Bau einer Freiflächen-PV-Anlage bzw. eines Solarenergieparks im Außenbereich erfordert eine Bauleitplanung (Bebauungsplan und Flächennutzungsplandarstellung). Vor Aufstelleng der Bauleitplanungen sollte die Gemeinde anhand von Kriterien und auf Basis des „Regionalen Energiekonzepts“ inkl. der Karte über Ausschlussflächen - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten - entscheiden ob der Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen über die Bauleitplanung ermöglicht werden soll

 

Angaben zur Gemeinde Lemwerder gemäß dem „Regionale Energiekonzept zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des Landkreises Wesermarsch

Gemeinde Flächengröße (ha)                                                                                   3.637 ha

Anteil an Fläche des Landkreises                                                                                            4%

Anteil an Ausbauziel Niedersachsen (ha)                                                                           18 ha

Gunstflächen 1. Ordnung/ dunkelgrün in der Karte (ha)                                16 ha

Gunstflächen 2. Ordnung/ hellgrün in der Karte (ha)                                      451 ha

 

Aus Sicht des Landkreises sollten die Gunstflächen 1. Ordnung im betrachten Raum prioritär für Photovoltaik-Freiflächenanlagen genutzt werden. Sind diese Flächen nicht verfügbar oder reichen sie für die Ausbauziele nicht aus, sind die Gunstflächen 2. Ordnung auf Verfügbar-keit und Eignung (u.a. agrarstrukturelle Verträglichkeit) zu prüfen.

Weitere geeignete Flächen können bei einer Detailprüfung der Städte und Gemeinden

gegebenenfalls auch innerhalb der Siedlungsschwerpunkte generiert werden. Dafür bieten sich insbesondere Altlastenflächen an. Hierbei muss beachtet werden, dass die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage u.a. mit den Zielen ausgewiesener Vorranggebiete vereinbar ist.

 

In der Gemeinde Lemwerder wurde bereits eine Gunstfläche 1. Ordnung mit einer PV-Freiflächenanlage bebaut. Der Standort nimmt eine Fläche von 11,9 ha des Gemeinde-gebiets ein.

Um die Flächenziele des Landes Niedersachsen zu erfüllen, müssten im Gemeinde-gebiet noch Flächen von 6,1 ha ausgewiesen werden.

Die weiteren Gunstflächen 1. Ordnung, wie in der v.g. Kartenauszug dargestellt, liegen nördlich der Kanalstraße und östlich der B212 an der Gemeindegrenze Berne. Diese Fläche befindet sich auch im Suchraum für den Standort eines neuen Umspannwerkes der Tennet (UW-Hunte-Ochtum), sowie im Suchraum der neuen Energietrassen des 380-kV-Übertragungsnetzes.

 

Der Großteil der Gunstflächen 2. Ordnung befinden sich in der Fläche des Bebauungsplan Nr. 1-31, „Windpark Sannauer Hellmer“. Die Fläche des Plangebiets beträgt ca. 461,1 ha, welche sich wie in nachfolgender Tabelle dargestellt aufteilen.

Quelle: Seite 37 der Begründung zum BPl 1-31

 

Wie aus der vorgenannten Tabelle ersichtlich ist bereits jetzt ein hoher Flächendruck durch verschiedene Nutzungen auf den Flächen vorhanden und eine gegenseitige Rücksichts-nahme und Anpassung bei der Planung von potentielle PV-Freiflächenanlagen erforderlich.

 

Die Gemeinde Lemwerder sollte sich daher Ausbauziele setzen, im welchen Umfang ein Ausbau von erneuerbaren Energieanlagen (Bspl. Agri-PV) auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen soll.

Es sollten die Themen der Mindestgröße und räumlicher Verteilung von PV-Freiflächen-Anlagen abgehandelt werden. Wirtschaftlich rentabel sind in der Regel PV-Freiflächenan-lagen ab einer Fläche von 5 ha. Die Gemeinde Lemwerder sollte sich eigene Mindest- und Höchstgrößen definieren.

Damit einher geht auch die Frage, ob die Standorte eher in einem Teilraum konzentriert oder über das Gemeindegebiet verteilt werden sollen. Um die Auswirkungen auf das Landschafts-bild abzumildern, sollte jede PV-Freiflächenanlage eingegrünt werden. Zudem sollte mög-lichst eine Aufwertung des Biotoptyps mit der Errichtung der Anlage in Verbindung stehen, auch um die Inanspruchnahme weiterer externer Kompensationsflächen zu vermeiden.

Aspekte der landwirtschaftlichen Nutzung und Agri-PV

 

Hinsichtlich der Beplanung von landwirtschaftlich genutzten Flächen für die Errichtung und den Betrieb von Freiflächen-PV ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Projekte auch den Landwirten zugutekommen. Eine entsprechende mögliche Nutzung der landwirtschaft-lichen Flächen kann somit der betrieblichen Veränderung der Betriebe und als Einkommen für die Zukunft dienen.

In diesem Rahmen bestehen auch die Möglichkeiten sog. Agri-PV-Projekte umzusetzen. Diese Projekte dienen dem Ziel, ein Nebeneinander von landwirtschaftlicher Nutzung und der Freiflächen-PV-Nutzung zu ermöglichen.

 

Nach der DIN SPEC 91434 :2021-05 ist die Agri-PV als „die kombinierte Nutzung ein und derselben Landfläche für landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für Strom-produktion mittels einer PV-Anlage als Sekundärnutzung“ definiert.  Eine Agri-PV-Anlage kann sowohl vertikal als auch horizontal geplant werden. Vorteilhaft an AgriPV-Anlagen ist die Mehrfachnutzung derselben Fläche.

 

Bauplanungsrechtlich können Agri-PV-Anlagen in engem räumlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB als privilegiertes Außenbereichsvorhaben angesehen werden, allerdings ist dafür eine Verwendung des in der Freiflächen-PV-Anlage erzeugten Stroms in einer Quote von ca. 60 bis 65 % erforderlich, um das Merkmal des „Dienens“ zu erfüllen (sog. „mitgezogene Privilegierung“). Die Voraussetzungen dürften praktisch selten vorliegen.

 

Daher wird auch für Agri-PV-Anlagen in der Regel die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich sein. Die zugrunde liegenden Flächennutzungspläne müssen dafür zunächst das Nebeneinander von Freiflächen-PV-Nutzung und Landwirtschaft abbilden (bspw. Sonderbaufläche „AgriPV“).

 

Die inhaltliche Gestaltung der Bebauungspläne unterscheidet sich nur insoweit, als dass die Primär- und Sekundärnutzung hinreichend bestimmt festgesetzt werden muss und die besonderen Ausgleichserfordernisse berücksichtigt werden. Im Übrigen ergeben sich für die gemeindliche Planung keine Besonderheiten. Je nach Eigenschaften eines Projektes kann allerdings bei Agri-PV-Anlagen die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) sinnvoll sein, da in einem solchen Planaufstellungsverfahren keine Bindung der Festsetzungsmöglichkeiten der Gemeinde an § 9 BauGB besteht und bei der Festsetz-ung von Planinhalten somit größere Freiheit besteht.

(Quelle: Leitfaden für die kommunale Bauleitplanung für Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) des Landesverband Erneuerbare Energien Niedersachsen | Bremen e.V., Juli 2022)

 

Es liegen bereits mehrere Anfragen von Flächeneigentümern und möglichen Projektentwicklern bzw. Investoren der Gemeinde vor.

 

Alle vorgebrachten Flächen werden aktuell weitestgehend landwirtschaftlich genutzt und sollten die Aspekte der landwirtschaftlichen Nutzung und Agri-PV bei einer Überplanung mit berücksichtigt werden.

 

Es werden seitens der Gemeindeverwaltung nachfrolgende Flächen, welche als gewerbliche Bauflächen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Lemwerder dargestellt werden, aber noch keiner abschließenden Bauleitplanung vollzogen worden ist, für die weitere PV-Freiflächen als potentiell nutzbar angesehen.

 

Nachfolgende Kartenauszüge aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan zeigen den Standort im Gemeindegebiet und geben die ungefähre Flächengröße bekannt.

 

 

Fläche 1  / rd. 864 ha

 

Die vorgenannte Fläche ist durch die vorherige Nutzung als Flugfeld anteilig versiegelt. Die weiteren Flächen werden aktuell an die Landwirtschaft verpachtet. Im Rahmen der aktuellen Verpachtung dienen die Flächen der Futtermittelerzeuung und anteilig als Weideland von Rindvieh.

 

Fläche 2 / rd. 185 ha

Die Fläche 2  dient aktuell auch der landwirtschaflichen Futtermittelgewinnung und zur Gewinnung von Biomasse für eine örtliche Bioenergieanlage. Weiterhin wird im Rahmen der Planung der B212neu, die Fläche entsprechend im nordöstlichen Abschnitt tangiert und somit in der potentiellen Nutzbarkeit reduziert. Es sind entsprechende Abstandsflächen zu Bundes- und Landesstraßen zu wahren, die anbaufrei bleiben müssen.

 

Siehe nachstehende Auszüge aus der Projektkonferenz zur B212neu vom 14.11.2019.

 

 

Zwischenfazit:

Im Gemeindegebiet Lemwerder wären somit Flächen von ungfähr 1.516 ha Größe für Freiflächen-PV, vorbehaltlich der abschließenden Genehmigung seitens der zuständigen Stellen, verfügbar.

Allgemein wird angemerkt, dass auf die Aufstellung von Bebauungsplänen kein Anspruch besteht (§1 Abs. 3 BauGB).

 

Zusätzlich wird seitens der Gemeindeverwaltung angemerkt, dass der Landkreis Wesermarsch und die Wirtschaftsförderung an dem Ziel des „grünen Landkreises“ arbeiten.

 

Hier wird die Zielsetzung verfolgt, in Zukunft eine Produktionsstätte für grünen Wasserstoff (Elektrolyseur) im Kreisgebite anzuseideln, da alle Komponenten vorhanden sind, um die Wasserstofftechnologie zukünftig in großem Stil zu nutzen: Windstrom durch die zahlreichen Windparks (on- und offshore), Strom- und Gasnetze für den Transport und Kavernen als Lagerstätten stehen im Landkreis als potentielle Lagerstätten für Wasserstoff bereit.

 

Zum heutigen Zeitpunkt stellt der Landkreis rund 82% der elektrischen Energie (aller Erzeugerarten) für seine Bürger und die Wirtschaft zur Verfügung. 76% der elektrischen Energie stammen aus erneuerbaren Energien. Der Anteil der erneuerbaren Energieanlagen an dem gesamten elektrischen Energieertrag liegt im Landkreis bei rund 92%. Diese Kapazitäten wollen wir zukünftig auch in Richtung Wasserstoff einsetzen.

 

Neben den optimalen Rahmenbedingungen haben wir im Landkreis auch die nötigen Nutzer, also die Kunden für den Wasserstoff, ohne die eine Energiewende nicht funktionieren wird. Der Wirtschaftsstandort im Nordwesten Niedersachsens bietet eine breit gefächerte Branchenstruktur, die von Handwerksbetrieben und produzierenden Industrieunternehmen (z.B. Flugzeugbau, Schiffbau, Elektrotechnik, Windkraft- sowie Maschinen-, Metall- und Anlagenbau) am Weserufer bis hin zu Tourismus an der Küste und im Binnenland reicht.

Quelle: https://energieregion-wesermarsch.de/

 

 

Anzahl der Installationen von Erneuerbare Energie Anlagen (EE) im EWE NETZ Gebiet und EE im Landkreis Wesermarsch.

 

Quelle: Auszüge vom EWE-Netzbereit aus März 2023  

 

Fazit:

 

  • In der Gemeindekarte zu potentiellen PV-Freiflächenstandorten werden mehr Flächen als nötig ausgewiesen, da möglicherweise nicht alle Flächen realisiert werden.
  • Es sollte daher ein generelles PV-Ausbauziel der Gemeinde festgelegt werden, da dass Ausbauziel Niedersachsen von 18 ha bei weiten überschritten werden wird.
  • Der Zubau der Anlagen kann mit einer Quote der lokalen erneuerbaren Energieerzeugung durch Wind, Photovoltaik und Biomasse in MWh bemessen werden, die jährlich in Relation zum Stromverbrauch (MWh) gesetzt wird.
  • Nach 5 Jahren und/oder, wenn die Gemeinde ihr Ausbauziel, erreicht hat, ist das Ausbauziel neu zu bewerten.
  • Es kann nach Einzelfallentscheidung trotzdem weiterhin zugebaut werden und Lemwerder sich innerhalb des Landkreises zu einem großen Akteur innerhalb einer Energieregion entwickeln.

 

Der für Bauleitplanung zuständige Fachbereich 4 der Gemeinde Lemwerder weist bereits jetzt daraufhin, dass aufgrund der Fülle von möglicher zu betreuender Planungen, maximal ein PV-Freiflächen-Planverfahren zeitgleich im Verfahren bewältigt werden kann. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates für den jeweiligen Bebauungsplan.


Klimarelevanz:

 keine

 kann nicht beurteilt werden

 Alternativen ohne ein anderes Ergebnis geprüft

 Auswirkungen des Beschlusses im Bereich des Klimaschutzes ergeben sich in Bezug auf den weiteren Ausbau der Energieversorgung mit erneuerbaren Energien.


Beschlussvorschlag:

Es wird seitens der Verwaltung empfohlen, den Grundsatzbeschluss fassen zu lassen, das „Regionale Energiekonzept zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des Landkreises Wesermarsch als Grundlage für die Ansiedlung entsprechender Anlagen zu nutzen. Weiterhin sollen weitergehende Kriterien in Form einer Richtlinie für die Gemeinde Lemwerder erlassen werden. Diese Richtlinie wird als bindend betrachtet.

 

Die Gemeinde Lemwerder setzt sich in der Richtlinie u.a. folgende Ausbauziele, im welchen Umfang ein Ausbau von erneuerbaren Energieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen soll.

 

Der Flächenumfang beträgt …. ha.

 

Die Gemeinde Lemwerder sollte sich ein eigene Mindestgrößen definieren und Standorte der räumlichen Verteilung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen festlegen.

 

Die Mindestgröße beträgt … ha.

 

Die PV-Freiflächen-Standorte befinden sich …

 

Der Ausbau ist als Agri-PV zu planen.

 

Um die Auswirkungen auf das Landschaftsbild abzumildern, sollte jede Photovoltaik-Freiflächenanlage eingrünt werden. Zudem sollte möglichst eine Aufwertung des Biotoptyps mit der Errichtung der Anlage in Verbindung stehen, auch um die Inanspruchnahme weiterer externer Kompensationsflächen zu vermeiden.

Die Kompensation des Flächeneingriffs hat auf dem Gemeindegebiet Lemwerder zu erfolgen.


Finanzielle Auswirkungen: Die Kosten der Bauleitplanung werden vom jeweiligen Vorhabenträger getragen.

Kostenart

Ist

Plan

Abw.