Die Bundesregierung will nach dem aktuellen Erneuerbare-EnergienGesetz (EEG) 2023 eine Marke von 80 % EE-Anteil am Bruttostromverbrauch bis in das Jahr 2030 und bis 2035 die nahezu Treibhausgasfreiheit der Stromversorgung erreichen.
In Niedersachsen sind bis heute etwa 5 Gigawatt (GW) PV installiert. Bis 2035 sollen es 65 GW sein, verteilt auf 50 GW PV auf Dächern und versiegelten Flächen und 15 GW Freiflächen-PV. Dieses Leistungsziel soll im LROP 2022 festgehalten werden. Das entsprechende Flächenziel für Freiflächen-PV von mindestens 0,47% der Landesfläche als Gebiete für die Nutzung von solarer Strahlungsenergie (Freiflächen-PV) zur Erzeugung von Strom, die in Bebauungsplänen bis 2033 in Niedersachsen ausgewiesen werden sollen, ist im § 3 Abs. 1 Nr. 3b Niedersächsischen Klimagesetz (NKlimaG) verankert.
Da die technologiespezifischen Ausbaupfade im EEG einen ausgeglichenen Technologiemix für die Versorgungssicherheit im Stromsektor vorsehen, leisten Freiflächen-PV in diesem Zusammenhang einen wichtigen Beitrag für das Gelingen der treibhausgasfreien Stromversorgung. Bei dieser Transformation der Stromerzeugung in die Treibhausgasfreiheit
kommt den Gemeinden eine prominente Rolle zu, da für die Errichtung von Freiflächen-PV die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich ist.
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen zur Zulassung von Freiflächen-PV erfüllen die
Gemeinden daher in einem relevanten Maße auch die ihnen zugewiesenen Aufgaben zum aktiven Klimaschutz (vgl. § 1a Abs. 5 Baugesetzbuch - BauGB).
Es wurde vom Landkreis Wesermarsch im Zusammenarbeit mit dem Planungsbüro Diekmann & Mosebach als Arbeitshilfe für die Kommunalverwaltungen das „Regionale Energiekonzept zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ erstellt, welches am 20.12.2022 seitens des Landkreises freigegeben worden ist.
Das Konzept des Landkreises soll zur Erfüllung der Ausbauziele (0,47 % der Landesfläche bis zum Jahr 2033) und angesichts zahlreicher Anfragen von Projektierern, die Photovoltaik-Freiflächenanlagen als Geschäftsmodell haben, den Gemeinden und Städten als Hilfe dienen und somit den Druck bei Standortentscheidungen für Solarparks nehmen.
Gleichzeitig birgt eine Öffnung der potenziellen Flächenkulisse auch das Risiko einer ungeordneten Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen ohne Berücksichtigung der Bodengüte und agrarstruktureller Belange.
Im LROP 2022 werden die Landkreise angeregt im Benehmen mit den Gemeinden und den landwirtschaftlichen Fachbehörden Regionale Energiekonzepte zu erstellen, um die Stand-ortentscheidungen für Solarparks zu verbessern. Diese Zielsetzung hat das vorliegende Konzept. Es soll unter Berücksichtigung vieler Belange raumverträgliche Standorte für Photovoltaik-Freiflächenanlagen identifizieren und zugleich eine fachliche Grundlage für den Abwägungsprozess der Städte und Gemeinden bei Standortentscheidungen bilden. Das Konzept vorliegende Standortkonzept löst keine unmittelbare Rechtswirkung aus, sondern dient als fachliche Grundlage für die kommunale Bauleitplanung. Dem Landkreis dient das Konzept damit ebenso als Beurteilungsgrundlage fachlicher Stellungnahmen.
Im Kreisgebiet konnten nicht genügend Gunstflächen dargestellt gefunden werden, denn die Gunstflächen 1. Ordnung umfassen im Landkreis Wesermarsch nur 266 ha. Mit der Darstellung von zusätzlichen 4.362 ha Gunstflächen 2. Ordnung, die nach NSGB/NLT-Empfehlungen überwiegend Restriktions-flächen I wären, zeigt der Landkreis Wesermarsch den Städten und Gemeinden innerhalb der Gunstflächen einen ausreichenden Spielraum für Standortentscheidungen auf und beugt Bodenspekulationen im Bereich der Gunstflächen vor.
Der Landkreis Wesermarsch macht etwa 1,7 % der Gesamtfläche Niedersachsens aus.
Der anteilige Beitrag
der Wesermarsch zur Erreichung des Landeszieles liegt damit bei etwa 400 ha
Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Der Bau einer Freiflächen-PV-Anlage bzw. eines Solarenergieparks im Außenbereich erfordert eine Bauleitplanung (Bebauungsplan und Flächennutzungsplandarstellung). Vor Aufstelleng der Bauleitplanungen sollte die Gemeinde anhand von Kriterien und auf Basis des „Regionalen Energiekonzepts“ inkl. der Karte über Ausschlussflächen - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten - entscheiden ob der Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen über die Bauleitplanung ermöglicht werden soll
Angaben zur
Gemeinde Lemwerder gemäß dem „Regionale Energiekonzept zur Steuerung von
Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des Landkreises Wesermarsch
Gemeinde Flächengröße (ha) 3.637 ha
Anteil an Fläche des Landkreises 4%
Anteil an Ausbauziel
Niedersachsen (ha) 18
ha
Gunstflächen 1. Ordnung/ dunkelgrün in der Karte (ha) 16 ha
Gunstflächen 2. Ordnung/ hellgrün in der Karte (ha) 451 ha
Aus Sicht des Landkreises sollten die Gunstflächen 1. Ordnung im betrachten Raum prioritär für Photovoltaik-Freiflächenanlagen genutzt werden. Sind diese Flächen nicht verfügbar oder reichen sie für die Ausbauziele nicht aus, sind die Gunstflächen 2. Ordnung auf Verfügbar-keit und Eignung (u.a. agrarstrukturelle Verträglichkeit) zu prüfen.
Weitere geeignete Flächen können bei einer Detailprüfung der Städte und Gemeinden
gegebenenfalls auch innerhalb der Siedlungsschwerpunkte generiert werden. Dafür bieten sich insbesondere Altlastenflächen an. Hierbei muss beachtet werden, dass die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage u.a. mit den Zielen ausgewiesener Vorranggebiete vereinbar ist.
In der Gemeinde
Lemwerder wurde bereits eine Gunstfläche 1. Ordnung mit einer
PV-Freiflächenanlage bebaut. Der Standort nimmt eine Fläche von 11,9 ha des
Gemeinde-gebiets ein.
Um die Flächenziele
des Landes Niedersachsen zu erfüllen, müssten im Gemeinde-gebiet noch Flächen
von 6,1 ha ausgewiesen werden.
Die weiteren Gunstflächen 1. Ordnung, wie in der v.g.
Kartenauszug dargestellt, liegen nördlich der Kanalstraße und östlich der B212
an der Gemeindegrenze Berne. Diese Fläche befindet sich auch im Suchraum für
den Standort eines neuen Umspannwerkes der Tennet (UW-Hunte-Ochtum), sowie im
Suchraum der neuen Energietrassen des 380-kV-Übertragungsnetzes.
Der Großteil der Gunstflächen 2. Ordnung befinden sich in der Fläche des Bebauungsplan Nr. 1-31, „Windpark Sannauer Hellmer“. Die Fläche des Plangebiets beträgt ca. 461,1 ha, welche sich wie in nachfolgender Tabelle dargestellt aufteilen.
Quelle: Seite 37 der Begründung zum BPl 1-31
Wie aus der vorgenannten
Tabelle ersichtlich ist bereits jetzt ein hoher Flächendruck durch verschiedene
Nutzungen auf den Flächen vorhanden und eine gegenseitige Rücksichts-nahme und
Anpassung bei der Planung von potentielle PV-Freiflächenanlagen erforderlich.
Die Gemeinde Lemwerder sollte
sich daher Ausbauziele setzen, im welchen Umfang ein Ausbau von erneuerbaren
Energieanlagen (Bspl. Agri-PV) auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen soll.
Es sollten die Themen der
Mindestgröße und räumlicher Verteilung von PV-Freiflächen-Anlagen abgehandelt
werden. Wirtschaftlich rentabel sind in der Regel PV-Freiflächenan-lagen ab
einer Fläche von 5 ha. Die Gemeinde Lemwerder sollte sich eigene Mindest- und
Höchstgrößen definieren.
Damit einher geht auch die
Frage, ob die Standorte eher in einem Teilraum konzentriert oder über das Gemeindegebiet
verteilt werden sollen. Um die Auswirkungen auf das Landschafts-bild
abzumildern, sollte jede PV-Freiflächenanlage eingegrünt werden. Zudem sollte
mög-lichst eine Aufwertung des Biotoptyps mit der Errichtung der Anlage in
Verbindung stehen, auch um die Inanspruchnahme weiterer externer
Kompensationsflächen zu vermeiden.
Aspekte der landwirtschaftlichen Nutzung und Agri-PV
Hinsichtlich der Beplanung
von landwirtschaftlich genutzten Flächen für die Errichtung und den Betrieb von
Freiflächen-PV ist zu berücksichtigen, dass entsprechende Projekte auch den
Landwirten zugutekommen. Eine entsprechende mögliche Nutzung der
landwirtschaft-lichen Flächen kann somit der betrieblichen Veränderung der
Betriebe und als Einkommen für die Zukunft dienen.
In diesem Rahmen bestehen
auch die Möglichkeiten sog. Agri-PV-Projekte umzusetzen. Diese Projekte dienen
dem Ziel, ein Nebeneinander von landwirtschaftlicher Nutzung und der
Freiflächen-PV-Nutzung zu ermöglichen.
Nach der DIN SPEC 91434
:2021-05 ist die Agri-PV als „die kombinierte Nutzung ein und derselben
Landfläche für landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung und für
Strom-produktion mittels einer PV-Anlage als Sekundärnutzung“ definiert. Eine Agri-PV-Anlage kann sowohl vertikal als
auch horizontal geplant werden. Vorteilhaft an AgriPV-Anlagen ist die
Mehrfachnutzung derselben Fläche.
Bauplanungsrechtlich können
Agri-PV-Anlagen in engem räumlichem Zusammenhang mit einem landwirtschaftlichen
Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BauGB als privilegiertes
Außenbereichsvorhaben angesehen werden, allerdings ist dafür eine Verwendung
des in der Freiflächen-PV-Anlage erzeugten Stroms in einer Quote von ca. 60 bis
65 % erforderlich, um das Merkmal des „Dienens“ zu erfüllen (sog. „mitgezogene
Privilegierung“). Die Voraussetzungen dürften praktisch selten vorliegen.
Daher wird auch für
Agri-PV-Anlagen in der Regel die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich
sein. Die zugrunde liegenden Flächennutzungspläne müssen dafür zunächst das
Nebeneinander von Freiflächen-PV-Nutzung und Landwirtschaft abbilden (bspw.
Sonderbaufläche „AgriPV“).
Die inhaltliche Gestaltung
der Bebauungspläne unterscheidet sich nur insoweit, als dass die Primär- und
Sekundärnutzung hinreichend bestimmt festgesetzt werden muss und die besonderen
Ausgleichserfordernisse berücksichtigt werden. Im Übrigen ergeben sich für die
gemeindliche Planung keine Besonderheiten. Je nach Eigenschaften eines
Projektes kann allerdings bei Agri-PV-Anlagen die Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 12 BauGB) sinnvoll sein, da in einem
solchen Planaufstellungsverfahren keine Bindung der Festsetzungsmöglichkeiten
der Gemeinde an § 9 BauGB besteht und bei der Festsetz-ung von Planinhalten
somit größere Freiheit besteht.
(Quelle: Leitfaden für die kommunale Bauleitplanung für
Freiflächenphotovoltaikanlagen (FFPVA) des Landesverband Erneuerbare Energien
Niedersachsen | Bremen e.V., Juli 2022)
Es liegen bereits mehrere
Anfragen von Flächeneigentümern und möglichen Projektentwicklern bzw.
Investoren der Gemeinde vor.
Alle vorgebrachten Flächen
werden aktuell weitestgehend landwirtschaftlich genutzt und sollten die Aspekte
der landwirtschaftlichen Nutzung und Agri-PV bei einer Überplanung mit
berücksichtigt werden.
Es werden seitens der
Gemeindeverwaltung nachfrolgende Flächen, welche als gewerbliche Bauflächen im
Flächennutzungsplan der Gemeinde Lemwerder dargestellt werden, aber noch keiner
abschließenden Bauleitplanung vollzogen worden ist, für die weitere
PV-Freiflächen als potentiell nutzbar angesehen.
Nachfolgende Kartenauszüge
aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan zeigen den Standort im
Gemeindegebiet und geben die ungefähre Flächengröße bekannt.
Fläche 1 / rd.
864 ha
Die vorgenannte Fläche ist
durch die vorherige Nutzung als Flugfeld anteilig versiegelt. Die weiteren
Flächen werden aktuell an die Landwirtschaft verpachtet. Im Rahmen der
aktuellen Verpachtung dienen die Flächen der Futtermittelerzeuung und anteilig
als Weideland von Rindvieh.
Fläche 2 / rd. 185 ha
Die Fläche 2 dient aktuell auch der landwirtschaflichen
Futtermittelgewinnung und zur Gewinnung von Biomasse für eine örtliche
Bioenergieanlage. Weiterhin wird im Rahmen der Planung der B212neu, die Fläche
entsprechend im nordöstlichen Abschnitt tangiert und somit in der potentiellen
Nutzbarkeit reduziert. Es sind entsprechende Abstandsflächen zu Bundes- und
Landesstraßen zu wahren, die anbaufrei bleiben müssen.
Siehe nachstehende Auszüge
aus der Projektkonferenz zur B212neu vom 14.11.2019.
Zwischenfazit:
Im Gemeindegebiet Lemwerder
wären somit Flächen von ungfähr 1.516 ha Größe für Freiflächen-PV,
vorbehaltlich der abschließenden Genehmigung seitens der zuständigen Stellen,
verfügbar.
Allgemein wird angemerkt,
dass auf die Aufstellung von Bebauungsplänen kein Anspruch besteht (§1 Abs. 3
BauGB).
Zusätzlich wird seitens der Gemeindeverwaltung angemerkt, dass der Landkreis Wesermarsch und die Wirtschaftsförderung an dem Ziel des „grünen Landkreises“ arbeiten.
Hier wird die Zielsetzung verfolgt, in Zukunft eine Produktionsstätte für grünen Wasserstoff (Elektrolyseur)
im Kreisgebite anzuseideln, da alle Komponenten vorhanden sind, um die
Wasserstofftechnologie zukünftig in großem Stil zu nutzen: Windstrom durch die
zahlreichen Windparks (on- und offshore), Strom- und Gasnetze für den Transport
und Kavernen als Lagerstätten stehen im Landkreis als potentielle Lagerstätten
für Wasserstoff bereit.
Zum heutigen Zeitpunkt stellt
der Landkreis rund 82% der elektrischen Energie (aller Erzeugerarten) für seine
Bürger und die Wirtschaft zur Verfügung. 76% der elektrischen Energie stammen
aus erneuerbaren Energien. Der Anteil der erneuerbaren Energieanlagen an dem
gesamten elektrischen Energieertrag liegt im Landkreis bei rund 92%. Diese
Kapazitäten wollen wir zukünftig auch in Richtung Wasserstoff einsetzen.
Neben den optimalen
Rahmenbedingungen haben wir im Landkreis auch die nötigen Nutzer, also die
Kunden für den Wasserstoff, ohne die eine Energiewende nicht funktionieren
wird. Der Wirtschaftsstandort im Nordwesten Niedersachsens bietet eine breit
gefächerte Branchenstruktur, die von Handwerksbetrieben und produzierenden
Industrieunternehmen (z.B. Flugzeugbau, Schiffbau, Elektrotechnik, Windkraft-
sowie Maschinen-, Metall- und Anlagenbau) am Weserufer bis hin zu Tourismus an
der Küste und im Binnenland reicht.
Quelle: https://energieregion-wesermarsch.de/
Anzahl der Installationen von
Erneuerbare Energie Anlagen (EE) im EWE NETZ Gebiet und EE im Landkreis
Wesermarsch.
Quelle:
Auszüge vom EWE-Netzbereit aus März 2023
Fazit:
- In der Gemeindekarte zu potentiellen
PV-Freiflächenstandorten werden mehr Flächen als nötig ausgewiesen, da
möglicherweise nicht alle Flächen realisiert werden.
- Es sollte daher ein generelles PV-Ausbauziel der
Gemeinde festgelegt werden, da dass Ausbauziel
Niedersachsen von 18 ha bei weiten überschritten werden wird.
- Der Zubau der Anlagen kann mit einer Quote der
lokalen erneuerbaren Energieerzeugung durch Wind, Photovoltaik und
Biomasse in MWh bemessen werden, die jährlich in Relation zum Stromverbrauch
(MWh) gesetzt wird.
- Nach 5 Jahren und/oder, wenn die Gemeinde ihr
Ausbauziel, erreicht hat, ist das Ausbauziel neu zu bewerten.
- Es kann nach Einzelfallentscheidung trotzdem
weiterhin zugebaut werden und Lemwerder sich innerhalb des Landkreises zu einem
großen Akteur innerhalb einer Energieregion entwickeln.
Der für Bauleitplanung zuständige Fachbereich 4 der Gemeinde Lemwerder weist bereits jetzt daraufhin, dass aufgrund der Fülle von möglicher zu betreuender Planungen, maximal ein PV-Freiflächen-Planverfahren zeitgleich im Verfahren bewältigt werden kann. Der maßgebliche Zeitpunkt ist der Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates für den jeweiligen Bebauungsplan.
Beschlussvorschlag:
Es wird seitens der Verwaltung empfohlen, den Grundsatzbeschluss fassen zu lassen, das „Regionale Energiekonzept zur Steuerung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen“ des Landkreises Wesermarsch als Grundlage für die Ansiedlung entsprechender Anlagen zu nutzen. Weiterhin sollen weitergehende Kriterien in Form einer Richtlinie für die Gemeinde Lemwerder erlassen werden. Diese Richtlinie wird als bindend betrachtet.
Die Gemeinde Lemwerder setzt sich in der Richtlinie u.a. folgende Ausbauziele, im welchen Umfang ein Ausbau von erneuerbaren Energieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen soll.
Der Flächenumfang beträgt …. ha.
Die Gemeinde Lemwerder sollte
sich ein eigene Mindestgrößen definieren und Standorte der räumlichen
Verteilung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen festlegen.
Die Mindestgröße beträgt …
ha.
Die PV-Freiflächen-Standorte
befinden sich …
Der Ausbau ist als Agri-PV zu
planen.
Um die Auswirkungen auf das
Landschaftsbild abzumildern, sollte jede Photovoltaik-Freiflächenanlage
eingrünt werden. Zudem sollte möglichst eine Aufwertung des Biotoptyps mit der
Errichtung der Anlage in Verbindung stehen, auch um die Inanspruchnahme
weiterer externer Kompensationsflächen zu vermeiden.
Die Kompensation des Flächeneingriffs hat auf dem Gemeindegebiet Lemwerder zu erfolgen.
Finanzielle
Auswirkungen: Die Kosten der Bauleitplanung werden vom jeweiligen
Vorhabenträger getragen.
Kostenart |
Ist |
Plan |
Abw. |