In Ergänzung zur Vorlage FB3/051/2023 sowie
FB3/051/2023/1 hat der Nds. Landtag in seiner Sitzung am 07.02.2024 das Gesetz
zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz)
beschlossen. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind Regelungen, mit denen für
einen Übergangszeitraum die Erstellung von kommunalen Jahresabschlüssen
vereinfacht werden soll. Dazu gehört u.a. der Verzicht auf die Vorlage
bestimmter Bestandteile von Abschlüssen bis 2022 und die für Samtgemeinden
sowie kreis- und regionsangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der großen
selbständigen Städte sowie der Städte mit Sonderstatus, geschaffene
Möglichkeit, von Prüfungen des Jahresabschlusses bis 2022 abzusehen.
Verwaltungsseitig
wird vorgeschlagen, einen entsprechenden Beschuss nach dem beschleunigten
Verfahren die Erstellung der Jahresabschlüsse zu schließen.
Die
letztlich beschlossene Beschlussempfehlung, mit den sich aus dem
Beratungsverlauf ergebenden Änderungen, befinden sich im Anhang dieser Vorlage.
Zur Umsetzung der erleichternden
Übergangsregelungen kann der Rat der Gemeinde Lemwerder bei der Aufstellung der
Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 beschließen,
dass
·
gemäß
§ 1 (1) Nr. 1 NBKAG i.V.m. § 128 (2) Nr. 4 NKomVG von der Erstellung des Anhangs und
·
gemäß
§ 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 52 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilergebnisrechnungen und
·
gemäß
§ 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 53 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilfinanzrechnungen abzusehen und
·
die
Rechnungsprüfung gemäß § 2 Satz 1 NBKAG i.V.m. § 155 (1) Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht
umfasst.
Beschlussvorschlag:
Der Finanz- und Gemeindeentwicklungsausschuss, der
Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Rat beschließt dem Vorschlag der Verwaltung
zu folgen und nach Inkrafttreten des NBKAB (Niedersächsisches Gesetz zur
Beschleunigung kommunaler Abschlüsse) zur Umsetzung der erleichternden
Übergangsregelungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die
Haushaltsjahre bis einschließlich 2022, dass
• gemäß § 1 (1) Nr. 1 NBKAG i.V.m. § 128
(2) Nr. 4 NKomVG von der Erstellung des Anhangs und
• gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 52
(3) KomHKVO von der Erstellung der Teilergebnisrechnungen und
• gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 53
(3) KomHKVO von der Erstellung der Teilfinanzrechnungen abgesehen wird und
• die
Rechnungsprüfung gemäß § 2 Satz 1 NBKAG i.V.m. § 155 (1) Nr. 1
NKomVG die Prüfung des
Jahresabschlusses nicht umfasst.