Betreff
Beschleunigung kommunaler Abschlüsse
Vorlage
FB 3/051/2023/2
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

In Ergänzung zur Vorlage FB3/051/2023 sowie FB3/051/2023/1 hat der Nds. Landtag in seiner Sitzung am 07.02.2024 das Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (Jahresabschlussbeschleunigungsgesetz) beschlossen. Wesentliche Inhalte des Gesetzes sind Regelungen, mit denen für einen Übergangszeitraum die Erstellung von kommunalen Jahresabschlüssen vereinfacht werden soll. Dazu gehört u.a. der Verzicht auf die Vorlage bestimmter Bestandteile von Abschlüssen bis 2022 und die für Samtgemeinden sowie kreis- und regionsangehörigen Gemeinden, mit Ausnahme der großen selbständigen Städte sowie der Städte mit Sonderstatus, geschaffene Möglichkeit, von Prüfungen des Jahresabschlusses bis 2022 abzusehen.

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, einen entsprechenden Beschuss nach dem beschleunigten Verfahren die Erstellung der Jahresabschlüsse zu schließen.

 

Die letztlich beschlossene Beschlussempfehlung, mit den sich aus dem Beratungsverlauf ergebenden Änderungen, befinden sich im Anhang dieser Vorlage.

 

Zur Umsetzung der erleichternden Übergangsregelungen kann der Rat der Gemeinde Lemwerder bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 beschließen, dass

 

·         gemäß § 1 (1) Nr. 1 NBKAG i.V.m. § 128 (2) Nr. 4 NKomVG von der Erstellung des Anhangs und

·         gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 52 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilergebnisrechnungen und

·         gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 53 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilfinanzrechnungen abzusehen und

·         die Rechnungsprüfung gemäß § 2 Satz 1 NBKAG i.V.m. § 155 (1) Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.

Beschlussvorschlag:

 

Der Finanz- und Gemeindeentwicklungsausschuss, der Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Rat beschließt dem Vorschlag der Verwaltung zu folgen und nach Inkrafttreten des NBKAB (Niedersächsisches Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse) zur Umsetzung der erleichternden Übergangsregelungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022, dass

         gemäß § 1 (1) Nr. 1 NBKAG i.V.m. § 128 (2) Nr. 4 NKomVG von der Erstellung des Anhangs und

         gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 52 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilergebnisrechnungen und

         gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 53 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilfinanzrechnungen abgesehen wird und

         die Rechnungsprüfung gemäß § 2 Satz 1 NBKAG i.V.m. § 155 (1) Nr. 1
            NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht umfasst.