In Ergänzung zur Vorlage FB 3/051/2023 erbittet
die Verwaltung einen Vorratsbeschluss um die Jahresabschlüsse in verkürzter
Weise abgeben zu können.
Rechtlicher Hintergrund:
Gemäß
§ 128 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) hat die Kommune für
jedes Haushaltsjahr einen Jahresabschluss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung klar und übersichtlich aufzustellen.
Der
Jahresabschluss besteht gemäß § 128 (2) Nr. 1 NKomVG aus einer
Ergebnisrechnung, § 128 (2) Nr. 2 NKomVG einer Finanzrechnung, § 128 (2) Nr. 3
NKomVG einer Bilanz und § 128 (2) Nr. 4 NKomVG einem Anhang.
Diesem sind gemäß § 128 (3) ein Rechenschaftsbericht, eine Anlagenübersicht,
eine Schuldenübersicht, eine Rückstellungsübersicht, eine Forderungsübersicht
und eine Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden
Haushaltsermächtigungen beizufügen.
Gemäß § 52 (3) KomHKVO ist für den Jahresabschluss die Erstellung von
Teilergebnisrechnungen zu den Teilergebnishaushalten und gemäß § 53 (3) KomHKVO
die Erstellung von Teilfinanzrechnungen zu den Teilfinanzhaushalten
vorgeschrieben.
Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt gemäß § 155 (1) Nr. 1 NKomVG dem
Rechnungsprüfungsamt.
Mit
dem Gesetz zur Beschleunigung kommunaler Abschlüsse (NBKAG), dessen Entwurf
am 07.07.2023 zum Rundschreiben 108/2023 des Niedersächsischen Städte – und
Gemeindebundes (Anlage 1) bekanntgemacht wurde, sollen für einen befristeten
Zeitraum Übergangsregelungen geschaffen werden, um die Aufstellung, die Prüfung
und den Beschluss verfristeter kommunaler Jahresabschlüsse zu vereinfachen und
zu beschleunigen. In diesem Zusammenhang ergab eine Umfrage des MI im Zeitraum vom
April bis Mai 2021, dass in etwa 67 % aller niedersächsischen Kommunen noch
Jahresabschlüsse zu erstellen sind.
Das MI kommt zu der Feststellung, dass es den Kommunen ohne Erleichterungen
nicht gelingen wird, kurz- und mittelfristig alle fehlenden Jahresabschlüsse
gemäß den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen, geprüft und beschlossen zu
bekommen.
Der
Landkreis hat mit Schreiben vom 24.11.2020 darauf hingewiesen, dass wenn nicht
zwei Jahresabschlüsse pro Jahr abgeben werden, entsprechende Einschränkungen zu
erwarten sind.
Diese können u.a. die Versagung von
Kreditermächtigungen zukünftiger Haushaltsjahre sein. (Hinweise des MI vom
12.2.2021 / Nds. Ministerialblatt Seite 414 und vom 16.11.2022 / Nds.
Ministerialblatt Seite 1691)
Die Gemeinde Lemwerder veröffentlichte im
Sommer 2023 den Jahresabschluss 2016, der Abschluss 2016 wurde geprüft, der
Bericht steht aber noch aus. Der Jahresabschluss 2017 wird aktuell bearbeitet
und die Verwaltung beabsichtigt diesen, aufgrund des aktuellen
Arbeitsaufkommens, zum Ende des Jahres in verkürzter Form abzugeben.
Demnach fehlen aktuell für die Jahre 2017 bis
2022 noch sechs Jahresabschlüsse.
In vier weiteren Landkreiskommunen zeigt sich
ein vergleichbarer Rückstand.
Deshalb werden auch andere Wesermarschkommunen die
Möglichkeit zur Abgabe eines verkürzen Jahresabschluss in Anspruch nehmen.
Zur Umsetzung der erleichternden
Übergangsregelungen kann der Rat der Gemeinde Lemwerder bei der Aufstellung der
Jahresabschlüsse für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2022 beschließen,
dass
·
gemäß
§ 1 (1) Nr. 1 NBKAG i.V.m. § 128 (2) Nr. 4 NKomVG von der Erstellung des Anhangs und
·
gemäß
§ 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 52 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilergebnisrechnungen und
·
gemäß
§ 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 53 (3) KomHKVO von der Erstellung der Teilfinanzrechnungen abzusehen und
·
die
Rechnungsprüfung gemäß § 2 Satz 1 NBKAG i.V.m. § 155 (1) Nr. 1 NKomVG die Prüfung des Jahresabschlusses nicht
umfasst.
Die
Verwaltung schlägt vor, einen Vorratsbeschluss zu fassen um nach dem
beschleunigten Verfahren die Erstellung der Jahresabschlüsse zu ermöglichen.
Beschlussvorschlag:
Der Finanz- und Gemeindeentwicklungsausschuss, der
Verwaltungsausschuss empfiehlt, der Rat beschließt dem Vorschlag der Verwaltung
zu folgen und nach Inkrafttreten des NBKAB (Niedersächsisches Gesetz zur
Beschleunigung kommunaler Abschlüsse) zur Umsetzung der erleichternden
Übergangsregelungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse für die
Haushaltsjahre bis einschließlich 2022, dass
• gemäß § 1 (1) Nr. 1 NBKAG i.V.m. § 128
(2) Nr. 4 NKomVG von der Erstellung des Anhangs und
• gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 52
(3) KomHKVO von der Erstellung der Teilergebnisrechnungen und
• gemäß § 1 (1) Nr. 2 NBKAG i.V.m. § 53
(3) KomHKVO von der Erstellung der Teilfinanzrechnungen abgesehen wird und
• die
Rechnungsprüfung gemäß § 2 Satz 1 NBKAG i.V.m. § 155 (1) Nr. 1
NKomVG die Prüfung des
Jahresabschlusses nicht umfasst.