Betreff
Nachträglicher Bebauungsplan Flughafenstraße - Antrag Bündnis 90/Die Grünen
Vorlage
FB II/332/2016
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt: Die Fraktion der Bündnis 90/Die Grünen hat am 20.04.2016 einen Antrag an den Rat der Gemeinde eingereicht, in dem sie fordert, für den Bereich des ersten Bauabschnitts der Flughafenstraße nachträglich einen Bebauungsplan aufstellen zu lassen. Der besagte Abschnitt der Flughafenstraße wurde in Teilbereichen in Querrichtung verschoben und je Fahrtrichtung um 35 cm verbreitert. Der grundsätzliche Charakter der Straße wurde nicht verändert. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen begründet die Forderung nach einem B-Plan mit dem Hinweis auf das Bundes-Immissonsschutzgesetz und der Anwendbarkeit desselben, wenn Straßen sich wesentlich ändern und zwar um die bauliche Erweiterung um einen oder mehrere Fahrstreifen oder wenn durch einen erheblichen baulichen Eingriff eine deutliche Zunahme des Verkehrslärms zu erwarten ist.

 

Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass ein Bebauungsplan für den entsprechenden Teil der Flughafenstraße nicht erforderlich ist, da beide vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die Flughafenstraße wurde nicht erweitert, sondern geringfügig verbreitert. Allein aus der Tatsache der Verbreiterung lassen sich keine Schlüsse auf die Zunahme des Verkehrslärms ziehen, da weiterhin mit dem bisherigen Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss und die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht verändert wurde. Mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens ist erst nach Vollendung des Lückenschlusses zu rechnen (Fläche des B-Plans „Osttangente“). Ob sich die Lärmemissionen in der Weise erhöhen, dass sie die Grenzwerte aus dem BImschG übersteigen, könnte durch ein Schallgutachten ermittelt werden. Ein Bebauungsplan muss dafür nicht erstellt werden.

 

Die Verschiebung der Längsachse in Teilbereichen ändert darüber hinaus nicht die Zweckbestimmung der Flächen, da die Verschiebung der Straße in die ehemaligen Gleisanlagen erfolgte, die ebenfalls Verkehrsflächen darstellen.

 

Grundsätzlich können Gemeindestraßen gebaut oder verändert werden, ohne dass dafür ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. Bei Straßen ist üblicherweise das Planfeststellungsverfahren gemäß § 38 Niedrs. Straßengesetz NStrG anzuwenden. Ein Bebauungsplan kann dieses Verfahren ersetzen. Der Bau und die Änderung von Straßen sind ohne Planfeststellungsverfahren zulässig, wenn keine UVP-Pflicht besteht.

 

Das Niedersächsische UVPG nimmt den Bau von Ortsstraße gemäß § 47 Nr.1 des NStrG von der UVP-Pflicht aus. § 47 NStrG definiert Ortsstraßen als solche Straßen, die in Ortsteilen liegen, die im Zusammenhang bebaut sind, und keine Landes-, Kreis- oder Bundesstraßen sind. Das trifft im betrachteten Abschnitt der Flughafenstraße zu.

Es besteht also weder die Pflicht für einen Bebauungsplan noch für eine UVP.

 


 

 


Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt dem Finanz- und Planungsausschuss/VA, den Antrag auf nachträgliche Aufstellung eines Bebauungsplans für die Flughafenstraße abzulehnen.