A) Entwässerungskonzept
B) Umlegungsbeschluss
A)
Es wurden im Rahmen des bisherigen Bebauungsplanverfahrens seitens des Entwässerungsverbands Stedingen und von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wesermarsch entsprechende Stellungnahmen zur Oberflächenentwässerung des Plangebietes abgegeben.
Nachstehend sind die Stellungnahmen als Auszug und mit der beschlossenen Abwägung abgedruckt.
Stellungnahme Entwässerungsverband Stedingen Die Gemeinde Lemwerder führt
die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Goethestraße" durch.
Städtebauliches Ziel dieses Bebauungs-planes ist es, die Zweckbestimmung
einer Bahn-fläche mit einer neuen Nutzung zum Zwecke der Wohnbebauung zu versehen.
Konkret ist es ge-plant, ein qualitatives Wohngebiet mit sieben
Wohnbaugrundstücken zu entwickeln. Seitens des
Entwässerungsverbandes Stedingen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht
grund-sätzlich keine Bedenken. Innerhalb bzw. in un-mittelbarer Nähe des Bebauungsplangebietes
befinden sich keine Verbandsanlagen oder –ge-wässer, die durch den
Bebauungsplan berührt werden. Die Planungen werden zwar zu einer höheren
Versiegelung führen, die jedoch in Hin-blick auf die beabsichtigte
Weiternutzung und der damit voraussichtlich verhältnismäßig geringen
Nachverdichtung zu keiner erheblichen nachtei-ligen Beeinträchtigung
hinsichtlich der schadlo-sen Abführung des anfallenden Oberflächen-wassers
führen sollte. Um dieses nachzuweisen ist
jedoch ein prüffähi-ger Oberflächenentwässerungsplan für das Plan-gebiet
aufzustellen und mit dem Entwässerungs-verband Stedingen abzustimmen. Eine Ableitung des innerhalb des
Bebauungs-plangebietes anfallenden Oberflächenwassers in das offene
Grabensystem ist im Rahmen der Planungen auf einen Abfluss von max. 2,0
I/sec./ha zu begrenzen. Dieses ist in dem Ober-flächenentwässerungsplan zu
berücksichtigen und nachzuweisen. |
Abwägungsergebnis Gemeinde Lemwerder Die Stellungnahme des
Entwässerungsverband Stedingen wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen. Die noch erforderlichen
Nachweise und Unterlagen zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren werden
bis zum Satzungsbeschluss zusammengestellt und zur Abstimmung nachgereicht. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren Berücksichtigung
finden. |
Stellungnahme Landkreis Wesermarsch 2. Wasserrecht I. Gewässerrandstreifen sind
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 u. 20 BauGB in erforderlichem Maße auszu-weisen. Ein
zu geringer Gewässerrandstreifen erschwert nicht nur die Aufreinigung des
Gewäs-sers, sondern kann dazu führen, dass Bauvor-haben zu nah am Gewässer
errichtet werden. Durch die Last des Bauvorhabens kann das Ufer des Gewässers
absacken. Da seit Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie ein
Verschlech-terungsverbot für sämtliche Gewässer gilt sind Uferbefestigungen
und Verrohrungen zu ver-meiden. Zudem sind gemäß § 67 WHG Gewäs-ser als
natürliche Rückhalteflächen für Ober-flächenwasser zu erhalten. Um die
Gewässer (einschließlich seiner Ufer) in ihrem ursprüng-lichen Zustand zu
erhalten und die optimale Entwässerung der anliegenden Grundstücke zu
gewährleisten, sowie Gebäude vor Sackungen und dem eventuellen Verlust der
Standfestigkeit zu schützen ist die textliche Festsetzung um fol-gende Punkte
(basierend auf § 39 und 40 WHG und § 69 NWG) zu ergänzen: • "Der
Gewässerrandstreifen beträgt 3,00 m, ge-messen von der Böschungsoberkante. Er
ist von sämtlichen Anpflanzungen, Einzäunungen und Nebenanlagen jeglicher Art
freizuhalten. Die Unterhaltung der Gewässer obliegt dem Anlieger." II. Für Gewässerausbauten
(Herstellung von Regenrückhalteflächen, Umgestaltung/ Abbösch-ung von
Gewässern und deren Ufer, Verrohrun-gen, etc.) ist eine Plangenehmigung nach
§ 68 WHG zu beantragen. III. Oberflächenentwässerung:
Gemäß § 30 (l) BauGB ist u.a.
die gesicherte Er-schließung in wassertechnischer Hinsicht nach-zuweisen.
Dies umfasst die Ableitung des Ober-flächenwassers von den versiegelten Flächen,
die Herstellung von ausreichend bemessenen Gewässern im Gebiet sowie die
Herstellung von Einleitungsstellen in öffentliche Gewässer. Es wird davon
ausgegangen, dass die Oberflächen-entwässerung des Plangebietes vor
Rechtskraft des Bebauungsplanes sichergestellt ist. |
Abwägungsergebnis Gemeinde Lemwerder Der Anregung wird gefolgt.
Die betreffende Festsetzung wird in die Planunterlagen eingestellt. Der Hinweis wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt. Der nebenstehende Hinweis
wird zur Kenntnis genommen. Die noch erforderlichen Nachweise und Unterlagen
zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren werden bis zum Satzungsbeschluss
zusammengestellt und nachgereicht. |
Es wurde seitens der Verwaltung ein entsprechendes
Planungsbüro mit der Erstellung eines Oberflächenentwässerungskonzeptes
beauftragt. Die Umsetzung des Konzeptes erfolgte nach Absprache mit dem Entwässerungsverband
Stedingen und unter Berücksichtigung der Interessen der am vereinfachten
Umlegungsverfahren teilnehmenden Grundstückseigentümer.
Nach am 23.05.2017 veranlasster Vorabstimmung mit der Unteren Wasserbehörde hat diese am 07.06.2017 das als Anlage beigefügte Oberflächenentwässerungskonzept als genehmigungsfähig angesehen. Die Antragsstellung erfolgt daher umgehend, so dass bis zum Ratsbeschluss das genehmigte Oberflächenentwässerungskonzept vorgelegt werden kann.
B)
Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung erfolgt gemäß § 82 Baugesetzbuch (BauGB).
Auszug aus § 82
BauGB Beschluss über die vereinfachte Umlegung (1) 1Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. 2Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein. (2) 1Allen Beteiligten ist ein
ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. 2Dabei ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle
eingesehen werden kann. |
Aktuell werden seitens des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)- Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg -, aufgrund der mit den Grundstückseigentümern abgestimmten Zuteilungsentwürfe, u.a. die neuen Flurstücke der neuen Grundstücke, zur Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung des Gebietes des Bebauungsplanes „Goethestraße“ erstellt.
Der Beschlussentwurf soll der Gemeindeverwaltung seitens des LGLN bis zur 24. KW vorgelegt werden. Er wird in der Sitzung vorgestellt.
Beschlussvorschlag:
Der Finanz- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat den Beschluss über die vereinfachte Umlegung zum Bebauungsplangebiet Nr. 34 „Goethestraße“ gemäß § 82 BauGB.