Betreff
Bebauungsplan Nr. 34 "Goethestraße"
A) Entwässerungskonzept
B) Umlegungsbeschluss
Vorlage
FBII/317/2016-8
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

A)

Es wurden im Rahmen des bisherigen Bebauungsplanverfahrens seitens des Entwässerungsverbands Stedingen und von der Unteren Wasserbehörde des Landkreises Wesermarsch entsprechende Stellungnahmen zur Oberflächenentwässerung des Plangebietes abgegeben.

Nachstehend sind die Stellungnahmen als Auszug und mit der beschlossenen Abwägung abgedruckt.

Stellungnahme

Entwässerungsverband Stedingen

Die Gemeinde Lemwerder führt die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 34 "Goethestraße" durch. Städtebauliches Ziel dieses Bebauungs-planes ist es, die Zweckbestimmung einer Bahn-fläche mit einer neuen Nutzung zum Zwecke der Wohnbebauung zu versehen. Konkret ist es ge-plant, ein qualitatives Wohngebiet mit sieben Wohnbaugrundstücken zu entwickeln.

 

Seitens des Entwässerungsverbandes Stedingen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht grund-sätzlich keine Bedenken. Innerhalb bzw. in un-mittelbarer Nähe des Bebauungsplangebietes befinden sich keine Verbandsanlagen oder –ge-wässer, die durch den Bebauungsplan berührt werden. Die Planungen werden zwar zu einer höheren Versiegelung führen, die jedoch in Hin-blick auf die beabsichtigte Weiternutzung und der damit voraussichtlich verhältnismäßig geringen Nachverdichtung zu keiner erheblichen nachtei-ligen Beeinträchtigung hinsichtlich der schadlo-sen Abführung des anfallenden Oberflächen-wassers führen sollte.

Um dieses nachzuweisen ist jedoch ein prüffähi-ger Oberflächenentwässerungsplan für das Plan-gebiet aufzustellen und mit dem Entwässerungs-verband Stedingen abzustimmen.

 

 

Eine Ableitung des innerhalb des Bebauungs-plangebietes anfallenden Oberflächenwassers in das offene Grabensystem ist im Rahmen der Planungen auf einen Abfluss von max. 2,0 I/sec./ha zu begrenzen. Dieses ist in dem Ober-flächenentwässerungsplan zu berücksichtigen und nachzuweisen.

Abwägungsergebnis

Gemeinde Lemwerder

Die Stellungnahme des Entwässerungsverband Stedingen wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die noch erforderlichen Nachweise und Unterlagen zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren werden bis zum Satzungsbeschluss zusammengestellt und zur Abstimmung nachgereicht.

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren Berücksichtigung finden.

Stellungnahme

Landkreis Wesermarsch

2. Wasserrecht

I. Gewässerrandstreifen sind gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 u. 20 BauGB in erforderlichem Maße auszu-weisen. Ein zu geringer Gewässerrandstreifen erschwert nicht nur die Aufreinigung des Gewäs-sers, sondern kann dazu führen, dass Bauvor-haben zu nah am Gewässer errichtet werden. Durch die Last des Bauvorhabens kann das Ufer des Gewässers absacken. Da seit Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie ein Verschlech-terungsverbot für sämtliche Gewässer gilt sind Uferbefestigungen und Verrohrungen zu ver-meiden. Zudem sind gemäß § 67 WHG Gewäs-ser als natürliche Rückhalteflächen für Ober-flächenwasser zu erhalten. Um die Gewässer (einschließlich seiner Ufer) in ihrem ursprüng-lichen Zustand zu erhalten und die optimale Entwässerung der anliegenden Grundstücke zu gewährleisten, sowie Gebäude vor Sackungen und dem eventuellen Verlust der Standfestigkeit zu schützen ist die textliche Festsetzung um fol-gende Punkte (basierend auf § 39 und 40 WHG und § 69 NWG) zu ergänzen:

• "Der Gewässerrandstreifen beträgt 3,00 m, ge-messen von der Böschungsoberkante. Er ist von sämtlichen Anpflanzungen, Einzäunungen und Nebenanlagen jeglicher Art freizuhalten. Die Unterhaltung der Gewässer obliegt dem Anlieger."

II.

Für Gewässerausbauten (Herstellung von Regenrückhalteflächen, Umgestaltung/ Abbösch-ung von Gewässern und deren Ufer, Verrohrun-gen, etc.) ist eine Plangenehmigung nach § 68 WHG zu beantragen.

III. Oberflächenentwässerung:

Gemäß § 30 (l) BauGB ist u.a. die gesicherte Er-schließung in wassertechnischer Hinsicht nach-zuweisen. Dies umfasst die Ableitung des Ober-flächenwassers von den versiegelten Flächen, die Herstellung von ausreichend bemessenen Gewässern im Gebiet sowie die Herstellung von Einleitungsstellen in öffentliche Gewässer. Es wird davon ausgegangen, dass die Oberflächen-entwässerung des Plangebietes vor Rechtskraft des Bebauungsplanes sichergestellt ist.

Abwägungsergebnis

Gemeinde Lemwerder

 

Der Anregung wird gefolgt. Die betreffende Festsetzung wird in die Planunterlagen eingestellt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt.

 

 

 

 

Der nebenstehende Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die noch erforderlichen Nachweise und Unterlagen zum wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren werden bis zum Satzungsbeschluss zusammengestellt und nachgereicht.

 

Es wurde seitens der Verwaltung ein entsprechendes Planungsbüro mit der Erstellung eines Oberflächenentwässerungskonzeptes beauftragt. Die Umsetzung des Konzeptes erfolgte nach Absprache mit dem Entwässerungsverband Stedingen und unter Berücksichtigung der Interessen der am vereinfachten Umlegungsverfahren teilnehmenden Grundstückseigentümer.

Nach am 23.05.2017 veranlasster Vorabstimmung mit der Unteren Wasserbehörde hat diese am 07.06.2017 das als Anlage beigefügte Oberflächenentwässerungskonzept als genehmigungsfähig angesehen. Die Antragsstellung erfolgt daher umgehend, so dass bis zum Ratsbeschluss das genehmigte Oberflächenentwässerungskonzept vorgelegt werden kann. 

 

B)

Der Beschluss über die vereinfachte Umlegung erfolgt gemäß § 82 Baugesetzbuch (BauGB).

 

Auszug aus § 82 BauGB

Beschluss über die vereinfachte Umlegung

(1) 1Die Gemeinde setzt nach Erörterung mit den Eigentümern durch Beschluss die neuen Grenzen sowie die Geldleistung fest und regelt in ihm, soweit es erforderlich ist, die Neuordnung und zu diesem Zweck auch die Neubegründung und Aufhebung von Dienstbarkeiten, Grundpfandrechten und Baulasten. 2Beteiligten, deren Rechte ohne Zustimmung durch den Beschluss betroffen werden, ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Der Beschluss muss nach Form und Inhalt zur Übernahme in das Liegenschaftskataster geeignet sein.

(2) 1Allen Beteiligten ist ein ihre Rechte betreffender Auszug aus dem Beschluss zuzustellen. 2Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss bei einer zu benennenden Stelle eingesehen werden kann.

 

Aktuell werden seitens des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN)- Regionaldirektion Oldenburg-Cloppenburg -, aufgrund der mit den Grundstückseigentümern abgestimmten Zuteilungsentwürfe, u.a. die neuen Flurstücke der neuen Grundstücke, zur Vorbereitung des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung des Gebietes des Bebauungsplanes „Goethestraße“ erstellt.

Der Beschlussentwurf soll der Gemeindeverwaltung seitens des LGLN bis zur 24. KW vorgelegt werden. Er wird in der Sitzung vorgestellt.

 


 

 


Beschlussvorschlag:

Der Finanz- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat den Beschluss über die vereinfachte Umlegung zum Bebauungsplangebiet Nr. 34 „Goethestraße“ gemäß § 82 BauGB.