Sachverhalt:
Die Erfahrungen der ersten beiden Jahre der Stadtsanierung haben gezeigt, dass
die Modernisierungsrichtlinie in Teilen nicht klar genug formuliert ist und
Anforderungen an die Gestaltung aufgrund von Formulierungen nicht umsetzbar
sind.
Die hier
vorgeschlagene 2. Änderung ist das Resultat einer kritischen Auseinandersetzung
mit der Richtlinie und hat als Ziel, eine Vereinfachung im Ablauf und größere
Gestaltungsmöglichkeiten zu ermöglichen.
Hier die
Änderungen im Einzelnen:
Ziffer 2
Hier schlagen wir vor, einen Stand einzutragen, da auch in der Zukunft
Änderungen erforderlich werden können.
Ziffer 14
Die Berechnung des Kostenerstattungsbetrags ist in der gemeindlichen
Richtlinie nicht vorgesehen. Die Richtlinie soll ja gerade regeln, auf die
Berechnung des KEB verzichten zu können
Neben den Eigentümern und deren Ehegatten sind auch Kinder, Eltern und
Geschwister der Eigentümer für Eigenleistungen zulässig.
Anlage 1
Wir empfehlen eine Dateiformatvorgabe, um langfristig eine Lesbarkeit zu
gewähren. Weiterhin empfehlen wir eine Dateigrößenbegrenzung, da die
email-accounts der NLG nur max. 10 MB empfangen können.
Anlage 2
§ 5 Ziffer 5.
Derzeit ändern sich die vergaberechtlichen Vorschriften faktisch
jährlich; bereits für 2018 sind weitere Änderungen in Aussicht gestellt – daher
der Hinweis auf die aktuelle Fassung der vergaberechtlichen Grundlagen.
§ 6 Ziffer 3.
Hier soll bereits in der Fördervereinbarung klargestellt werden, welche
Maßnahmen nicht gefördert werden. Das gibt dem Eigentümer Sicherheit bei der
Planung und Finanzierung seines Vorhabens.
§ 6 Ziffer 8.
siehe Erläuterung zu Richtlinie Ziffer 14
Anlage 3
4.
Die Anpassung ist erforderlich, weil mindestens ein Gebäude erhalten
bleiben soll und für die östlichen kleinen historischen Gebäude im Zuge des
Rahmenplans als Variante der Erhalt und der Umbau vorgeschlagen werden
könnte.
4.1
Die Änderung der Größe von Balkonen wird
notwendig, weil bisher nicht berücksichtigt werden kann, dass Balkonanlagen
aneinandergebaut werden.
4.2
Die bisherige Ziffer 5.1 ist
jetzt als 4.2. der Zone 1 zugeordnet worden. Das bedeutet, dass die Vorgaben
zur Fassadenstruktur nur im Kerngebiet gelten. Die nachfolgenden Nummerierungen
wurden geändert (5.X).
5.3 (bisher 8)
Hier wird der hintere Teilsatz des Satz 1 ersatzlos gestrichen. Die
Vorgabe kann nicht auf allen Grundstücken eingehalten werden.
5.4 (bisher 9)
Hier wird dem Wunsch einzelner Hausbesitzer Rechnung getragen, einen
Zaun anstelle einer Hecke aufzustellen.
Beschlussvorschlag: Der Finanz- und Planungsausschuss/VA empfiehlt dem Rat, die Modernisierungsrichtlinie zur Eschhofsiedlung in der Fassung der 2. Änderung zu beschließen.
Finanzielle Auswirkungen: Keine